Aktuelles
Betriebshaftpflichtversicherung fü Schädlingsbekämpfer und Bautenschutzbetriebe
Wir haben mit einem Versicherer ein Konzept verhandelt, das die üblichen Ausschlüsse für
- Schäden am behandelten Gut
- Abweichungen von Gebrauchsanweisungen und/oder behördlichen Vorschriften
- am zu begasenden Grundstück selbst
nicht kennt.
Neben diesen Punkten definiert sich das Konzept auch durch eine deutlich erweiterten Versicherungsschutz wie z.B:
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Versicherungssumme 5 Mio. € für Personen-und Sachschäden
Strafrechtsschutz in der versicherten Tätigkeit
Großzügiges Grenzen für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
Hohe Versicherungssummen bei Bearbeitungsschäden
Versicherungsschutz bei Nachbesserungsbegleitschäden
Sowie ein Vielzahl von Klarstellungen und kundenfreundlichen Klauseln
die im Schadenfall entscheidend sein können.
Ganz nebenbei, zeichnet sich das Konzept durch eine günstige Prämie aus.
Berufshaftpflichtversicherung Ärzte
Der Axa Konzern mit seinen Versicherer Axa, Deutsche Ärzteversicherung und ehemals DBV-Winterthur erhöht nach unserer Erfahrung drastisch die Prämien in der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte. Wir haben uns um Lösungen für unsere Kunden bemüht und können interessante Lösungen anbieten, die unseren Kunden erlauben die Berufshaftpflicht bei einem anderen Versicherer zu gleichen Prämien fortzuführen.
Neues Versicherungskonzept für Heilwesennebenberufe
In Zusammenarbeit mit einem grossen Versicherer haben wir ein spezielles Konzeption der Berufshaftpflichtversicherung für
Ergotherapeuten
Krankengymnasten
Logopäden
Masseure
Osteopathen
Physiotherapeuten
Psychologen
Sprachtherapeuten
entwickelt. Die Beiträge liegen ca. 50 % unter dem Marktdurchschnitt und sind nach unseren Recherchen das vom Preis-Leistungsverhältnis beste Angebot für diese Berufe. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot.
Wichtiges Urteil
Betriebliches Altersversorgung, Entgeltumwandlung:
Ein neues Urteil des Landgerichts München bringt die Problematik von gezillmerten Versicherungstarifen in der betrieblichen Altersversorgung an den Tag.
Nach dem Urteil des LG München sind Verträge in der Entgeltumwandlung, die auf Basis gezillmerter Tarife bestehen unwirksam, der Arbeitgeber also verpflichtet Differenzen die sich bei Auslösung dieser Verträge ergeben zu erstatten.
In gewisser Weise nichts neues, hat doch der vorsitzende Richter beim Bundesarbeitsgericht, Dr. Gerhard Reinecke bereits vor über einem Jahr mitgeteilt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer-Interessen wie ein Treuhänder zu wahren hat. Zillmerung widerspricht dabei dem Gebot der Wertgleichheit. Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen müssen dem Gebot der Wertgleichheit genügen (nach § 1 Absatz 2 Nr. 3 BetrAVG). Die Anlage zum VAG verpflichtet den Versorgungsträger zudem, bei Vertragsbeginn über die Vertragsbedingungen und die Risiken (sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken) zu informieren. Unabhängig von der Art der Zusage müssten also alle Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung dem Gebot der Wertgleichheit genügen (auch nach § 17 Absatz 3 Satz 3 BetrAVG), sagt Reinecke. "Tun sie das nicht, ist die Vereinbarung unwirksam", interpretiert der Bundesarbeitsrichter.